Kliniken mit und ohne Ambulanz. Rechtliches

 

 

 

Kliniken mit und ohne Ambulanz für gesetzlich versicherte Patienten.
Hierzu einige LINKs, welche sich mit den rechtlichen Voraussetzungen befassen:
Aufgerufen/Lesestand 14. August 2017 von Freya Matthiessen

 

Charite Berlin:
Bemerkenswert ist die exclusive Vereinbarung der Charite mit der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin:


https://www.kvberlin.de/20praxis/70themen/kh_einweisung/praxisinfo_kh_ueberweisung.pdf


Ansonsten gilt folgende Regelung - (Siehe auch § 116 ):

§ 115a SGB V Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus


http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/115a.html


2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. …..


§ 115a SGB V Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus


Wer gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln und dies mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen möchte, ohne dass er regulär als Vertragsarzt tätig ist, braucht dafür eine Genehmigung - die so genannte Ermächtigung.


http://www.kvmv.info/aerzte/27/19/


Die Ermächtigung ist neben der Zulassung eine weite re Form der Teilnahme an der am-bulanten vertragsärztlichen Versorgung. Zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen ist in der Regel der Zulassungsausschuss. Die ermächtigten Ärzte bzw. Psychotherapeuten und Einrichtungen sind im Umfang ihrer Ermächti gung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet.


https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/dokumente/Praxis/Praxisfuehrung/Zulassung/KVB-Merkblatt-Ermaechtigung.pdf


Wenn keine Ermächtigung zu ambulanten Behandlung von Kassenpatienten durch Krankenhausärzte
beantragt wird, könnte das m.E. an der Zielvereinbarung mit dem Unternehmer des Krankenhauses liegen.


https://www.aerzteblatt.de/archiv/159347/Bewertung-von-Zielvereinbarungen-in-Vertraegen-mit-leitenden-Krankenhausaerzten-durch-die-gemeinsame-Koordinierungsstelle-der-Bundesaerztekammer-und-des-Verbandes-der-Leitenden-Krankenhausaerzte-in-Fo

 

Beitrag ergänzt 05. Nov. 2017 Freya Matthiessen